Rechtsprechung
SG Neuruppin, 15.11.2006 - S 2 RA 200/02 |
Verfahrensgang
- SG Neuruppin, 15.11.2006 - S 2 RA 200/02
- LSG Berlin-Brandenburg, 25.05.2011 - L 9 KR 472/07
- BSG, 25.06.2013 - B 12 KR 83/11 B
Wird zitiert von ... (2)
- LSG Berlin-Brandenburg, 04.02.2014 - L 22 SF 28/09
Gerichtliche Kosten - Gesellschaft bürgerlichen Rechts - Liquidation - Haftung …
Mit Urteil vom 15. November 2006 (S 2 RA 200/02) wies das Sozialgericht die Klage ab, setzte den Streitwert auf 262.277,81 Euro fest und bestimmte in den Urteilsgründen, dass die Klägerin die Gerichtskosten zu tragen hat.Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und eines Auszugs aus den weiteren Gerichtsakten des Sozialgerichts Neuruppin (S 2 RA 200/02) und des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (L 9 KR 472/07), die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind, verwiesen.
Die Klägerin und die Beklagte des beim Sozialgericht Neuruppin anhängig gewesenen Verfahrens S 2 RA 200/02 gehören nicht zu diesem Personenkreis, denn § 183 Satz 1 SGG erfasst lediglich Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Rechtsnachfolger nach § 56 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I), soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind.
Das Klageverfahren S 2 RA 200/02 ist am 28. März 2002 anhängig geworden.
- LSG Berlin-Brandenburg, 01.04.2010 - L 22 R 1512/08
Versorgung MfS; Zuständigkeit des Versorgungsträgers; Überführungsbescheid und …
Außerdem hat er die Verbindung mit dem Verfahren L 2 RA 200/02, das aufgrund des Beschlusses vom 01. August 2003 geruht hat, beantragt.